Die DAC6-Richtlinie (EU) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU zu der Regelungen über eine Mitteilungspflicht für Intermediäre und Steuerpflichtige bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. In Deutschland wurde die Richtlinie mit Einführung der Paragraphen 138d-138k der Abgabenordung zum 01.01.2020 umgesetzt. Eine Meldepflicht besteht seit Juli 2020. Hier finden Sie alle Informationen sowie unsere Dienstleistungen rund um DAC6.
Wann ist eine Steuergestaltung meldepflichtig?
Unter die Mitteilungspflicht fallen Gestaltungen, die eine Steuerart aus dem EU-Amtshilfegesetz betreffen. Diese sind insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Umsatzsteuer ist ausgenommen.Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Sanktionen bei Nicht- bzw. Falschmeldung ist je EU-Land unterschiedlich durch nationale Gesetzgebung ausgeprägt.
Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?
Die Mitteilungspflicht betrifft primär sogenannte Intermediäre. Dadurch kommt jede Person in Betracht, die:
- an der Konzeption und/oder Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung beratend mitwirkt
- die Gestaltung vermarktet
- die Gestaltung für Dritte konzipiert oder organisiert
- die Gestaltung zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet
Der Begriff „Intermediär“ ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt, sondern umfasst in Deutschland unter anderem:
- Steuerberater
- Rechtsanwälte
- Unternehmensberater
- Vertreter der Finanz- und Versicherungsbranche
Wann muss die Mitteilung erfolgen?
Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen, nachdem eines der in Paragraf 138f Abs. 2 der Abgabenordnung genannten Ereignisse eingetreten ist.